(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von
1. Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie
2. sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2
begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Z 1 und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.
(2) Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.
(3) Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 15 Zusammensetzung des Deckungsstocks
(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von 1. Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie 2. sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Z 1 und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilde…
§ 29 Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts
… 13; 4. eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14; 5. die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15; 6. Informationen über die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16; 7. Informationen über die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17; 8. die Arbeitsweise…
§ 33 Strafbestimmungen
…12; e) die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13; f) die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14; g) die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15; h) die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16; i) die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17 verstößt; 5. gegen die Anforderungen in Bezug…