Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest:
1. Anforderungen an die Emission;
2. strukturelle Merkmale;
3. öffentliche Aufsicht;
4. Veröffentlichungspflichten.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 21 Liquiditätspuffer
…1) Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Abs. 2 umfasst, die zur Deckung des…
§ 25 Exekutions-und Aufrechnungsschutz
…1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen und aus den deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) Exekution geführt werden…