§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 08. Juli 2022
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PfandBG
Gliederung
1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffe
§ 1 Gegenstand
Rückverweise
Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest:
1. Anforderungen an die Emission;
2. strukturelle Merkmale;
3. öffentliche Aufsicht;
4. Veröffentlichungspflichten.
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