Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.
Rückverweise
…etwa dem Beamten eine Klagsmöglichkeit gegen zu Unrecht erteilte Zustimmungen zur disziplinarrechtlichen Verfolgung einräumt, besteht nicht. ... Träger der Aufgabe, im Rahmen der Generalklausel des §7 PBVG die Interessen der Arbeitnehmer zu fördern, sind die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane), hier also aus dem Grunde des §9 Abs1 Z3 PBVG der Personalausschuss…
…Die aktive Klagslegitimation einzelner Mitglieder sei zu bejahen. Zwar seien die dem Vertrauenspersonenausschuss zukommenden betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sehr eingeschränkt. Über diese hinaus normiere aber § 7 PBVG allgemein die Aufgaben der Organe der Arbeitnehmerschaft dahin, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu…