§ 64 Rechtsausübung durch Minderjährige
In Kraft seit 01. Juli 1996
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PBVG
Gliederung
II. TEIL BETRIEBSVERFASSUNG
2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT
ABSCHNITT 6 Jugendvertretung
§ 64 Rechtsausübung durch Minderjährige
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
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