(1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 39 Abs. 2.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.
(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages wird das Mandat einer von der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person, die für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß, zugeteilt.
Rückverweise
PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 37
…Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan); §§ 40 und 41 gelten sinngemäß. (2) § 36 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.…
§ 56 Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
…Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Miglieder (Anm.: richtig: Mitglieder) der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß. § 40 ist sinngemäß anzuwenden.…