§ 13 Einberufung — PBVG
(1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
1. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;
2. eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 17 PBVWO · PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 17
…Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht. (3) Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses ist vom Einberufer (§ 13 Abs. 2 PBVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen. Der Einberufer hat zugleich den…
§ 14 PBVG · PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 14 Vorsitz
…Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 13 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.…
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