Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln.
Rückverweise
PAusbZG · Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
§ 11 Inkrafttreten
…I Nr. 185/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Der Titel, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 sowie § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 6 Auszahlung
…spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind…