Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, sowie den Sozialbetreuungsberufen nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.
Rückverweise
PAusbZG · Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
§ 11 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § …
§ 2 Mittelbereitstellung
…1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum…