§ 15 Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch
§ 15 Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch — PatVG
§ 15 Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch — PatVG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 55/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2006
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40077287
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.
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