§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich — PatVG
§ 1 Anwendungsbereich — PatVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019
Inkrafttretungsdatum
16. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40211859
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
(2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).
(3) Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.