§ 24a Schluß- und Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Februar 1999
Up-to-date
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24a PatV-EG · PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 24a Schluß- und Übergangsbestimmungen
…§ 24a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
§ 25 Inkrafttreten
…1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des…
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