Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.
§ 14f PatV-EG · PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 14f Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes
…§ 14f. Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen…
§ 25c
…§ 1 Z 5a, §§ 14 bis 14f samt Überschriften und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über…
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