Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst (§ 89 Abs. 2), so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung unter Beifügung eines vorläufigen Recherchenergebnisses aufzufordern, innerhalb der im § 99 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 180
… 48 Abs. 1 Z 2, § 50, § 77, § 81 Abs. 3, § 90, § 91a Abs. 1, die Überschrift des § 92b, § 92b, § 102 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie §…
§ 180b
…Abs. 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 62 Abs. 8, § 80 Abs. 4, § 91a erster Satz, §§ 92, 101 Abs. 2 letzter Satz und § 111a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…