(1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.
(4) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
(5) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
(6) In der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 180a
…des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, BGBl. Nr. 293/1965, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung…
§ 111a Erfordernisse und Behandlung der Anträge
…doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen. (4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen. (5) Ist der Antrag oder eine Beilage…
§ 180
… 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis 5, § 70…
§ 62 Beschlußfassung in den Abteilungen
…allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten…