§ 51 Vergeltungsrecht
In Kraft seit 19. August 1970
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§ 51 Vergeltungsrecht — PatG
Gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundesbürger keinen oder unvollständigen Schutz gewährt, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.
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