(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 4) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
(2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996)
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 45 Streitanmerkungen
…6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), über einen Einspruch (§ 102), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung). (2) Die Streitanmerkung hat die…
§ 31
…wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch erlischt (§ 46) oder zurückgenommen wird (§ 47), besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1 weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war.…