§ 165 Auskunftspflicht über Patentschutz — Patentgesetz 1970
Gliederung
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch
§ 165 Auskunftspflicht über Patentschutz
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51)
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