§ 165 Auskunftspflicht über Patentschutz
In Kraft seit 19. August 1970
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Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51)
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