§ 147 — Patentgesetz 1970
Gliederung
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch
§ 147
Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
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