(1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer Technischen Abteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.
(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 50 Rekurs
…geübt haben. (2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519…
PatG · Patentgesetz 1970
§ 180b
…1 und 3, § 125 Abs. 1, §§ 126, 127 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 2, § 137, die Überschrift des IV. Hauptstücks, §§ 138 bis 146 samt Überschriften, die Umbenennung des bisherigen IV. Hauptstücks…
§ 142 Rekurs
…angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben. (2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des…