(1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 122 Prozeßkosten
(1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden. (2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.…
§ 180
…3, § 115 Abs. 2, die Überschrift des § 115a, §§ 115a, 120 Abs. 4 und 5, § 122 Abs. 1, §§ 125, 127 Abs. 1 und 4, § 128, die Überschrift des § 128a, §§ …
§ 117 Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
…hat und das Patent während der Frist für die Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß ist auch über den Kostenersatz zu erkennen (§ 122 Abs. 1). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen.…