§ 121 Beratung und Abstimmung
In Kraft seit 01. August 1984
Up-to-date
Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 125 Protokollführung
…der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen. (2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu…