§ 107 Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
§ 107 Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch — PatG
Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.