Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.
Rückverweise
…Regel des § 5 StPO abweichenden - Sonderbestimmung wurde den Gerichten (außer im Falle des erwähnten Nichtvorliegens eines derartigen Scheinpatentes) in Abänderung der vorherigen Rechtslage (§ 107 PatG 1950; vgl hiezu Losing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 88) die Möglichkeit entzogen, die Nichtigkeit eines Patentes (als Vorfrage) im Verletzungsverfahren selbständig zu beurteilen (EBRV 490 BlgNR…
…zur Eingriffsklage auch der im Patentregister noch nicht eingetragene neue Erwerber eines Patentes befugt sei, obwohl nach § 23 PatG 1897 (= 1950, jetzt § 43 PatG 1970) das Patentrecht erst mit der Eintragung in das Patentregister erworben werde; nach dem Wortlaut des § 96 PatG 1897 (= 1950; jetzt § 147 PatG 1970…
…Vorprozess ergangen ist. Das Gesetz definiert nicht, was unter "Gültigkeit" und unter "Wirksamkeit" des Patents zu verstehen ist. Diese Begriffe waren schon in § 107 PatG 1897 RGBl 30 enthalten, der ähnlich § 156 PatG idgF das Recht der Strafgerichte vorsah, selbständig über die Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit des…
Im Zeitraum zwischen der "automatischen" Erteilung des Patentes (§ 107 PatG) bzw dem Erteilungsbeschluß (§ 104 PatG) und der Eintragung in das Register (§ 109 PatG) muß eine außerbücherliche Inhaberschaft zugunsten des Anmelders bestehen; das zeigt…