BundesrechtBundesgesetzePatentgesetz 1970§ 107

§ 107Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

In Kraft seit 01. Juli 2005
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Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

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