§ 107 Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch — Patentgesetz 1970
Gliederung
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten Patentanmeldung
§ 107 Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.
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