Art. 3 Artikel III — Patentgesetz 1970
Gliederung
VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen
Art. 3 Artikel III
Rückverweise
Für gerichtliche Verfahren gemäß § 228 ZPO, die auf eine Feststellung im Sinne des § 163 dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt § 163 dieses Bundesgesetzes nicht.
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