§ 34
In Kraft seit 28. Juli 1950
Up-to-date
§ 34 — Patent-ÜG. 1950
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden