BundesrechtBundesgesetzePatentschutz-Überleitungsgesetz 1950§ 28
In Kraft seit 28. Juli 1950
Up-to-date

(1) Sind alle Verfahren zu einer Patentregister-Einlage rechtskräftig abgeschlossen, so kommen den Eintragungen in der vorläufigen Patentregister-Einlage die Wirkungen einer Eintragung in das Patentregister zu.

(2) Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens ist in der Patentregister-Einlage anzumerken.

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