Patent-ÜG. 1950
Gliederung
V. Verfahrensbestimmungen.
§ 26
Rückverweise
Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung, der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
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