§ 26
In Kraft seit 22. Februar 1958
Up-to-date
§ 26 — Patent-ÜG. 1950
Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung, der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
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