§ 23
In Kraft seit 28. Juli 1950
Up-to-date
Die Entscheidung über die Anträge gemäß den §§ 6 bis 8, 13 und 20 obliegt dem Österreichischen Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
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