BundesrechtBundesgesetzePatentschutz-Überleitungsgesetz 1950§ 23

Die Entscheidung über die Anträge gemäß den §§ 6 bis 8, 13 und 20 obliegt dem österreichischen Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.