§ 22
In Kraft seit 28. Juli 1950
Up-to-date
§ 22 — Patent-ÜG. 1950
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes IV sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes I, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.
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