BundesrechtBundesgesetzePatentschutz-Überleitungsgesetz 1950§ 14

(1) Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen

a) der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,

b) der §§ 54 b und 54 c Patentgesetz,

c) der Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums

in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:

1. Die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Osterreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum 31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung am 31. März 1954.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 a bis 85 h des Patentgesetzes zulässig.

3. Wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann der Nachweis des Prioritätsrechtes auch auf andere Weise erfolgen.

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