(1) Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (§ 8 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes beauftragen.
(2) Die vom Wirtschaftstreuhänder vorgenommene Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch ist von ihm eigenhändig zu unterfertigen.
(3) Wird vom Wirtschaftstreuhänder festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorliegen, so hat er dies unter Anführung der Gründe unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.
(4) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder ist gemäß § 35 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zur Erstattung der erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung bevollmächtigt.
Rückverweise
ParlMG · Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
§ 8 Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders
…1) Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (§ 8 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung…
§ 9 Abwicklung der Zahlungen
…Bundes analog zu Abs. 1 unter Heranziehung der nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, bestehenden Ansprüche vorzunehmen. (3) Der Wirtschaftstreuhänder (§ 8) hat dem jeweiligen Mitglied des Nationalrates und seinem parlamentarischen Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die zur Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes errechneten Beträge bzw…
§ 11 Abgabenrechtliche Bestimmungen
…Nationalrates insoweit nicht als Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuzurechnen. (3) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß § 8 Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder gilt hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz zahlbar gestellten und verrechneten Beträge als Arbeitgeber im Sinne des § 47 Einkommensteuergesetz…
§ 15 Inkrafttreten
… 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, die Überschrift zu § 12, § 12a und § 14 Abs. 2 in der Fassung…