§ 10 Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen
In Kraft seit 15. Juni 1992
Up-to-date
Vom Mitglied des Nationalrates zu Unrecht in Anspruch genommene Vergütungen sind von den Ansprüchen des Mitgliedes des Nationalrats nach dem Bezügegesetz einzubehalten.
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