§ 32 Schriftengebühren
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
§ 32 Schriftengebühren — PAG
Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.
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