§ 25a Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung
In Kraft seit 01. Februar 2019
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Gliederung
2. Hauptstück Gebühren
10. Abschnitt Internationale Marken
§ 25a Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung
Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.
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