§ 21 Erneuerungsgebühren
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
1. für Einzelmuster 125 Euro,
2. für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster 85 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.
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