(1) Jede Entnahmeeinheit ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.
(2) Zu diesem Zweck sind Entnahmeeinheiten berechtigt, die Abfrage online im Widerspruchsregister durchzuführen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass die Abfrage so gestaltet ist, dass bei Abfragen nur die zur Verifizierung der Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Daten im Register ersichtlich sind.
(3) Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen für Abfragen durch Entnahmeeinrichtungen ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen durch Entnahmeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Zugriffsrechte stets nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für den Abfragezweck notwendig ist. Die Erteilung der Zugriffsberechtigung hat sich auf konkrete Personen zu beziehen, deren eindeutige Identität und Umfang der Berechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachzuweisen sind.
Rückverweise
OTPG · Organtransplantationsgesetz
§ 19a
…Die § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2, 5, 6, und 11 sowie § 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.…
§ 18
…die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt, 6. den Meldeverpflichtungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder 7. als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die…