(1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte/berechtigter Ärztin/Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Diese Ärztin/Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Sie/Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in oder durch Entnahmeeinheiten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, erfüllen.
(4) Die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation hat Vorrang vor der Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen. Die Verfügbarkeit von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation darf nicht durch eine Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen beeinträchtigt werden.
Rückverweise
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 35 Aufnahmebücher, Krankengeschichten undsonstige Vormerkungen
…des Patientenverfügungsgesetzes errichtete Patientenverfügungen, 9. allfällige Widersprüche des Patienten gemäß § 44 KAKuG und § 5 Abs 1 OTPG; 9a. Niederschriften über Entnahmen nach § 5 OTPG und § 4 Abs 5 des Gewebesicherheitsgesetzes; 10. der Zustand des Patienten zur Zeit seines Abganges aus der Anstalt. (3) Die Führung der Krankengeschichte obliegt…
§ 34 Verschwiegenheitspflicht
…die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß § 5 OTPG auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein…
OTPG · Organtransplantationsgesetz
§ 18
…Transplantationszentrum übermittelt, 3. gegen die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 verstößt, 4. beim Transport die Anforderungen des § 12 nicht einhält, 5. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt, 6. den Meldeverpflichtungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt…
§ 6 Widerspruchsregister
…1) Das durch die Gesundheit Österreich GmbH geführte Widerspruchsregister (§ 5 Abs. 1) dient dem Zweck, auf Verlangen von Personen, die eine Organspende ausdrücklich ablehnen, den Widerspruch gesichert zu dokumentieren, um eine Organentnahme wirksam zu…