§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 14. Dezember 2012
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OTPG
Gliederung
1. Abschnitt Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Spende, Testung, Charakterisierung, Bereitstellung, Konservierung, den Transport und die Transplantation von Organen, die zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Verwendung von Organen zu Forschungszwecken, sofern diese nicht zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind.
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