(1) Transplantationszentren dürfen Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation nur einführen, wenn das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann und sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Charakterisierung von Organen und Spenderinnen/Spendern sowie der zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Informationen im Hinblick auf den internationalen Austausch von Organen erlassen, sofern dies im Interesse der Qualität und Sicherheit von Organen erforderlich ist.
§ 18 OTPG · OTPG · Organtransplantationsgesetz
§ 18
…ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht, 11. gegen § 13 verstößt oder 12. entgegen § 17 Abs. 1 Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist…
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