OTPG
Gliederung
5. Abschnitt Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen
§ 16 Automationsunterstützter Datenverkehr
Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an
1. die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
2. die Europäische Kommission,
3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
4. die Stiftung Eurotransplant International.
§ 16 OTPG · OTPG · Organtransplantationsgesetz
§ 16 Automationsunterstützter Datenverkehr
…§ 16. Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an 1…
§ 19b
… 4 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Z 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 20 in der Fassung des…
§ 5 Entnahme von Organen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation
…sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. (3) Die Entnahme darf nur in oder durch Entnahmeeinheiten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ( KAKuG ), BGBl. Nr. 1/1957, erfüllen. (4) Die…
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