Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 und § 58 Z 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 27, BGBl. I Nr. 150/2021)
6. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
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