§ 53 Verfahren vor Verordnungserlassung
In Kraft seit 27. Juli 2017
Up-to-date
ÖSG 2012
Gliederung
7. Teil Sonstige Bestimmungen
§ 53 Verfahren vor Verordnungserlassung
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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