§ 52 Berichte
In Kraft seit 28. Juli 2021
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 150/2021)
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.
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