§ 16 Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
In Kraft seit 28. Juli 2021
Up-to-date
(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas 15 Jahre,
2. für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden