§ 15b Inhalt der Vertragsurkunden
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
2. Rechnungsdaten;
3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
7. das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.
Rückverweise
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