(1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
1. der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
2. welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
3. Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
6. Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
(2) Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
1. den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
2. die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
3. die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
5. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
6. das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Rückverweise
OrientKG · Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz
§ 6 Rechtspersönlichkeit der Gemeinden
…Anzeige beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Dieser Anzeige ist die Satzung der Kirchengemeinde gemäß § 4 Abs. 2 anzuschließen. (3) Änderungen in der Person des oder der Vertretungsberechtigten sind ebenfalls dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. (4) Die…