OrgHG
Gliederung
III. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 14
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13 OrgHG · OrgHG · Organhaftpflichtgesetz
§ 13 Schlussbestimmungen
… 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum III. Abschnitt und § 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; 2. § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 in…
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