Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 537/1984, zu § 3, BGBl. Nr. 181/1967)
In Kraft seit 29. Dezember 1984
Up-to-date
Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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