§ 30i Institutionen
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichstellungskommission,
2. die Gleichstellungsbeauftragten und
3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.
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