§ 30e Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
In Kraft seit 01. Oktober 2010
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ORF-G
Gliederung
5. Abschnitt Organisation
§ 30e Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.
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