(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
1. in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
2. in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
der Stiftung 45 vH beträgt.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
Rückverweise
ORF-G · ORF-Gesetz
§ 30c Vorrangige Aufnahme
…1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange…
§ 30k Verfahren vor der Gleichstellungskommission
…Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, Auskünfte oder Stellungnahmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung einzuholen; diese sind verpflichtet, die erbetenen Auskünfte oder Stellungnahmen zu erteilen. Die Gleichstellungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in welcher insbesondere die Präsenz- und Konsensquoren, die Sitzungsperioden, die Formen der Einberufung der Sitzungen sowie die näheren Vorschriften über…